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Allgemeine Geschäftsbedingungen:Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzen die Vorschriften der §§ 631 ff. BGB, insbesondere der § 651 a-k BGB (Reisevertragsgesetz).
1. Bestätigung Kann Ihre Reiseanmeldung angenommen werden, erhalten Sie von der Konfuzius Reise & Handel e.K. eine schriftliche "Rechnung und Anmeldebestätigung". Eine weitere Zahlungsaufforderung erfolgt nicht.
2. Zahlungen Spätestens 7 Tage nach Erhalt der Konfuzius Reise & Handel e.K.-Reisebestätigung sind maximal € 250 höchstens jedoch 10% des Reisepreises - je Reiseteilnehmer durch Überweisung oder Barzahlung im Reisebüro anzuzahlen. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Die Restzahlung soll bis 4 Wochen vor Reisebeginn vorgenommen werden bzw. muss bei Abwicklung über ein Reisebüro spätestens mit der Aushändigung der Reiseunterlagen erfolgen. Zusammen mit den Reiseunterlagen wird ein Insolvenzversicherungsschein i. S. v. § 651 Abs. 3 BGB ausgehändigt.
3. Versicherungen Zusammen mit der Bestätigung erhalten Sie eine Informationsbroschüre der Europäischen Reiseversicherung AG, die Sie über Reiseversicherungen informiert. Wir empfehlen dringend den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung sowie den Abschluss einer Kranken-, Unfall-, Haftpflicht-, Gepäckversicherung. Bei Trekking- und Expeditionsreisen ist dieses Versicherungspaket in den Kosten enthalten, sofern in den Leistungsbeschreibungen die Versicherung als Leistung angeführt ist.
4. Leistungen Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt und aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nichtvorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
5. Leistungen und Preisänderungen Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 3 Monate liegen. Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 20 Tage vor Reiseantritt davon in Kenntnis zu setzen. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mind. gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.
6. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzperson Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei dem Reiseveranstalter, die schriftlich erfolgen muss. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück, oder tritt er, ohne vom Reisevertrag zurückzutreten, die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter von dem Reisenden eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen verlangen. Sofern der Kunde nicht nachweist, dass ein Schaden noch nicht entstanden bzw. ein geringerer Schaden entstanden ist, wird die Entschädigung je Person wie folgt pauschaliert:
Rücktritt bis 60 Tage vor Reisebeginn pauschal € 100,- Rücktritt bis 45 Tage vor Reisebeginn 10% Rücktritt bis 30 Tage vor Reisebeginn 15% Rücktritt bis 15 Tage vor Reisebeginn 50% Rücktritt bis 07 Tage vor Reisebeginn 65% Späterer Rücktritt oder Nichterscheinen 80%
Bei einigen Leistungen (z. B. Flugtarife) gelten erhöhte Stornogebühren. Diese sind in der Rechnung ausgewiesen. Werden auf Wunsch des Reisenden nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reisezieles, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Person oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), so ist der Reiseveranstalter berechtigt, bis um 30. Tag vor Reiseantritt € 50,- pro Person zu berechnen. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach dem 30. Tag vor Reiseantritt erfolgen, entsprechen, sofern Ihre Durchführung überhaupt möglich ist, einem Rücktritt vom Reisevertrag zu den vorstehend erwähnten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungen um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. 8. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter Der Reiseveranstalter kann in den nachfolgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen: 8.1. Wenn die ausgeschriebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird, so kann der Reiseveranstalter bis spätestens 3 Wochen vor Reisebeginn die Reise absagen. 8.2. Der Reiseveranstalter kann ohne Einhaltung einer Frist den Reisevertrag kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in einem solchen Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Auflösung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge.
9. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
10. Haftung des Reiseveranstalters Der Reiseveranstalter haftet wie ein ordentlicher Kaufmann für: die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen Reiseleistungen, sofern der Reiseveranstalter nicht gem. der Angaben in Punkt 4 dieser Bedingungen vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat, sowie die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Orts- und Landesüblichkeit. Der Reiseveranstalter haftet nur für ein grob fahrlässiges Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen. Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht, so erbringt der Reiseveranstalter Fremdleistungen. In diesem Fall haftet ausschließlich das befördernde Unternehmen für die Erbringung der Beförderungsleistung. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen.
11. Gewährleistung Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Der Reiseveranstalter kann Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
12. Beschränkung der Haftung Bitte beachten Sie, dass China und viele andere Länder in Asien und im Nahen Osten als Schwellen-/Entwicklungsländer auf Grund der vorhandenen Infrastruktur zu den organisatorisch schwierigsten Ländern der Welt gehören. Komfort, Service und Hygiene können nicht am westeuropäischen Standard gemessen werden und entsprechende Einschränkungen müssen vom Kunden akzeptiert werden. Alle Leistungen wie z.B. Essen, Hotel, Verkehrsmittel usw. sind immer an der jeweiligen Landes- u. Ortsüblichkeit bzw. nach den einheimischen Kategorien zu messen. Flug-/Routen-/Hoteländerungen können möglich sein und werden bei Erfordernis durchgeführt und stellen keinen Mangel dar. Bei Schifffahrten auf dem Yangzi tritt die Konfuzius Reise & Handel e.K. lediglich als Vermittler auf und kann nicht selbst für deren Leistungen oder Leistungsänderungen haften. Schifffahrt und Besichtigungsprogramme können durch Wasserstand, Wetter, Baumaßnahmen am Staudamm, aus staatlich angeordneten Änderungen oder aus anderen von uns nicht zu verantwortenden Gründen geändert, gekürzt oder storniert werden. Im Falle einer Stornierung wird ein Ersatzprogramm organisiert. Weitere Kundenansprüche können nicht berücksichtigt werden. Die Haftung der Konfuzius Reise & Handel e.K. gegenüber dem Reiseteilnehmer für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder wenn die Konfuzius Reise & Handel e.K. für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Für alle Schadenersatzansprüche des Kunden gegen den Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden. Ein Schadenersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod und Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen. Kommt dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtsgesetzes. 13. Geltendmachung von Ansprüchen, Verjährung Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Vertragliche Ansprüche des Reisenden verjähren in 2 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hatte der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren. Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
14. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen Die Konfuzius Reise & Handel e.K. weist im Reisekatalog auf die Bestimmungen für das jeweilige Reiseland hin. Dabei wird unterstellt, dass der Reisende Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland ist und keine besonderen Verhältnisse in der Person des Reisenden gegeben sind (z. B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit, Persona non grata usw.). Für Angehörige anderer Staaten als der Sitz des Reiseveranstalters gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Die Besorgung der Visa wird von der Konfuzius Reise & Handel e.K. übernommen. Jeder Reisende ist dafür verantwortlich, dass er im Besitz eines Reisepasses ist, der noch mindestens 6 Monate über das Datum der Rückreise hinaus gültig sein muss. Den Visumantrag erhält der Reisende automatisch mit der Bestätigung. Es ist unbedingt darauf zu achten, dass spätestens 4 Wochen vor Reiseantritt der Visumantrag und der Reisepass sowie ein Passfoto bei der Konfuzius Reise & Handel e.K. vorliegt. Der Reisende sollte sich über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinisch erfahrenen Ärzten, Tropenmedizinern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, wird verwiesen.
Veranstalter: Konfuzius Reise & Handel e.K., Mainz Stand: April 2005 |
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